Stryker Europe
Richtlinie für Reisen und Bewirtung der Berater

Stryker Europe hat diese Richtlinie aufgestellt, um sicherzugehen, dass alle Vorbereitungen und Zahlungen für Reisen und Bewirtungen (Unterkunft und Verpflegung) eines Beraters mit Strykers Grundwert der Integrität im Einklang stehen und alle anwendbaren rechtlichen und ethischen Anforderungen einhalten.

1 Flugreisen

  1. Stryker kann einem Berater angemessene Flugreisen bieten, wenn dies für die Durchführung der Beratungsleistungen erforderlich ist.
  2. Die Flugtickets für einen Berater, der für Stryker reist, werden über den von Stryker ernannten Reisevermittler gebucht. Die Tickets werden von Stryker im Voraus bezahlt und dem Berater zugesandt.
  3. Reiseklasse. Ein Berater, der für Stryker reist, kann ein (1) Hin- und Rückflugticket in der Economyklasse für jede Reiseetappe, die weniger als sechs (6) Stunden dauert, oder ein (1) Hin- und Rückflugticket in der Businessklasse für jede Etappe eines Flugs (inkl. Anschlüsse), die sechs
    (6) Stunden oder mehr dauert, erhalten.
  4. Reisedauer. Stryker kann keine Flugreisevorbereitungen treffen, die eine Aufenthaltsdauer über die Dauer der Beratungsleistungen hinweg ermöglichen würde. Der Berater kann nicht früher eingeflogen werden als am Tag, bevor die Beratungsleistungen beginnen, und muss spätestens am Tag nach Beendigung der Beratungsleistungen abreisen.
  5. Persönliche Reisen. Stryker darf weder selbst noch durch Anweisung an Drittparteidienstleister persönliche Reisevorbereitungen für Berater ermöglichen oder Kosten übernehmen, die dem Berater für persönliche Reisen entstanden sind (z.B. Vorbereiten, Buchen, Zahlen).

2 Unterbringung

  1. Stryker kann, wenn dies für die Durchführung der Beratungsleistungen des Beraters erforderlich ist, dem Berater ein (1) Einzelzimmer in einem angemessenen und bescheidenen Hotel (z.B. kein 5-Sterne-Hotel, Boutique-Hotel/Top-Hotel oder Hotelresort) für die Dauer der Beratungsleistungen buchen und bereitstellen.
  2. Nur die Nächte, die erforderlich sind, damit der Berater seine Beratungsleistungen erbringen kann, können übernommen werden. Übernachtungen sollten nicht früher als eine Nacht vor Beginn der Beratungsleistungen beginnen und nicht später als die Nacht nach dem letzten Tag der Beratungsleistungen enden.
  3. Das Hotel sollte in der Nähe des Ortes liegen, an dem die Beratungsleistungen stattfinden.
  4. Das Hotelzimmer und die Steuerbeträge werden im Allgemeinen von Stryker im Voraus bezahlt. Der Berater sollte nach dem Einchecken eine Kreditkarte für die Hotel-Services vorlegen.

3 Mahlzeiten

  1. Stryker kann für Mahlzeiten zahlen, wenn der Berater aufgrund der Reise von seinem Wohnsitz abwesend ist, um die Beratungsleistungen für Stryker zu erbringen.
  2. Alle von Stryker gezahlten und dem Berater gestellten Mahlzeiten müssen vor Ort gelegentlich und bescheiden und angemessen sein (d.h. keine Top-Restaurants oder Sterne-Restaurants, keine Unterhaltung).
  3. Während der meisten Beratungsleistungen werden viele der Mahlzeiten als Teil eines Besprechungsprogramms gestellt. Wenn das nicht der Fall ist, kann Stryker pro Mahlzeit, die nicht Teil des Besprechungsprogramms ist, einen Betrag bis zu einer gewissen Höhe erstatten. Das Kostenlimit pro Person pro Mahlzeit (einschließlich Getränke, Trinkgeld und Steuer), die dem Berater gestellt oder erstattet wird, muss unter dem Maximalbetrag für Mahlzeiten, der für das Land, in dem die Mahlzeiten eingenommen werden, einstellt worden ist, liegen (siehe https://stryker.com/content/dam/stryker/legal/pdfs/Meal%20limits%20global%20list.pdf).

4 Transport vor Ort

  1. Stryker kann eine angemessene Hin- und Rückreise vor Ort stellen, wenn dies erforderlich ist, damit der Berater seine Beratungsleistungen erbringen kann. Der Transport vor Ort kann Bahn, Taxifahrten oder Mietwagen umfassen. Wenn der Berater ein persönliches Kraftfahrzeug nutzt, kann Stryker das steuerlich anerkannte Kilometergeld zahlen.
  2. In Europa sind Zugreisen bis zu erster Klasse in Nahverkehrszügen zulässig.
  3. Das Leihen eines Autos der Mittelklasse ist zulässig.
  4. Stryker kann dem Berater für die Dauer der vereinbarten Beratungsleistungen entstandene Parkkosten zahlen.

5 Persönliche Ausgaben und Ausgaben für Unterhaltung

  1. Persönliche Ausgaben sind vom Berater selbst zu tragen. Diese umfassen, sind aber nicht beschränkt auf: Minibarkosten, Kinofilme und Hotel-Services.
  2. Wäschereileistungen werden nur erstattet, wenn sie im Rahmen erweiterter Beratungsleistungen (eine Woche oder mehr) entstanden sind.
  3. Ausgaben für Unterhaltung sind vom Berater zu tragen. Stryker kann die Vorbereitung, das Buchen oder die Zahlung von Unterhaltung jeglicher Art für den Berater nicht ermöglichen. Das umfasst, ist aber nicht beschränkt auf: Skifahren, Golf, Tennis, Bootfahren, Museumsbesuche, Sightseeing, Stadtführungen, Sport und kulturelle Veranstaltungen.

6 Ausgaben für Ehepartner oder andere Gäste des Beraters

  1. Stryker und Mitarbeiter von Stryker (oder jede andere Person oder jedes andere Unternehmen, das Stryker repräsentiert, wie z.B. eine Reiseagentur) darf Reisen, Unterbringung oder andere Ausgaben für Ehepartner, Kinder oder andere Gäste des Beraters (selbst wenn der Berater die Ausgaben des Gastes übernimmt) nicht erleichtern.

7 Spesenabrechnungen und Erstattungen

  1. Wenn Stryker nicht in der Lage ist, einen Verkäufer direkt zu bezahlen und der Berater seine Reise-/Unterbringungskosten, die erforderlich sind, um die Beratungsleistungen zu erbringen (z.B. ein Taxi zum Ort, an dem die Beratungsleistungen erbracht werden) selbst bezahlen muss, kann er/sie die Erstattung der Ausgaben verlangen, vorausgesetzt, dass:
  • diese im Einklang mit dieser Richtlinie stehen; und
  • die Reisekosten im Voraus von Stryker genehmigt worden sind; und
  • der Berater eine Spesenrechnung an Stryker stellt (ein Muster ist dieser Vereinbarung beigefügt), zusammen mit den aufgeschlüsselten Originalbelegen und einer Erklärung, warum die Kosten entstanden sind.

8 Keine Vorauszahlungen

  1. Stryker kann an die Berater keine Vorauszahlungen zur Vergütung voraussichtlicher Kosten leisten.